Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 73 Übertragungsnetzbetreiber
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2019 – 12 U 38/18Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 26.04.2018 – 14d O 18/16
- LG Düsseldorf, 14.12.2017 – 14d O 1/17
- BGH, 10.02.2026 – XIII ZR 6/24Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke bei Stillstand; Einstufung eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber - Stillstandstrom
- LG Dortmund, 11.10.2024 – 3 O 541/23
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 22.01.2021 – 7 O 107/19Zitiert von 3
- LG Dortmund, 10.03.2016 – 4 O 343/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-1 (1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-2 (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-4 (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.