Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 73 Übertragungsnetzbetreiber

Stand: 01.01.2023

Bund4 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-1 (1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-2 (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/73#abs-4 (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.

§ 72 § 74